Für Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt § 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO.
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum21.07.2026
- AktenzeichenVI ZR 33/26
In diesem Fall ging es um einen Verkehrsunfall. Ein Kläger wollte Schadensersatz von den Beklagten, aber das Landgericht hatte seine Klage abgewiesen.
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