Der Alleingesellschafter einer Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ist mit Ablauf des Übergangszeitr
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum14.07.2026
- AktenzeichenII ZR 202/25
In diesem Urteil wird entschieden, dass der Alleingesellschafter einer Limited-Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltung in Deutschland nach dem Brexit deren Rechte und Pflichten übernimmt. Das bedeutet, dass wenn diese Gesellschaft ihre rechtliche Existenz verliert, der Gesellschafter für ihre Verbindlichkeiten haftet.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.