1. Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen geset
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum10.06.2026
- AktenzeichenXII ZB 50/25
In diesem Urteil wird entschieden, dass ein Antrag auf Beistandschaft beim richtigen Jugendamt eingehen muss, damit dieses die rechtliche Vertretung für ein Kind übernehmen kann. Ein Jugendamt darf keinen Antrag bearbeiten, wenn es nicht zuständig ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.