Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber Anleger
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum04.06.2024
- AktenzeichenII ZB 17/22
In diesem Urteil wird entschieden, dass Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft nur dann Informationen an angehende Anleger weitergeben müssen, wenn sie selbst für den Verkauf der Beteiligungen verantwortlich sind. Wenn sie nur als Treuhandkommanditisten auftreten, haben sie keine weiteren Aufklärungspflichten.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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