Zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Bauträgervergütung
- ArtUrteil
- BrancheImmobilien
- Datum07.12.2023
- AktenzeichenVII ZR 231/22
In diesem Urteil wird entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung für Bauträgerleistungen einer Eigentumswohnung eine Verjährungsfrist von zehn Jahren hat. Dies bedeutet, dass die Geldforderung nicht nach drei Jahren, sondern nach zehn Jahren verjährt.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- BGH, Beschluss vom 2026-07-29 - V ZR 205/25
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - VII ZR 128/25
- In Beschwerdeverfahren über den Antrag eines Bietinteressenten auf Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte gemäß § 42 ZVG beträgt der Wert des G
- 1. Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein. 2. Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Ab
- 1. Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnung