Verpflichtung einer Prozesspartei zur Leistung einer Prozesskostensicherheit; Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor Ablauf der Übergangsfrist des Brexit-Abkommens
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum21.12.2023
- AktenzeichenIX ZR 143/22
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob ein Kläger, der im Vereinigten Königreich lebt, bei einem Gerichtsverfahren vor dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zahlen muss. Der Kläger muss das nicht, da er durch internationale Verträge geschützt ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl