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Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB kann es sich auch dann handeln, wenn das vom Makler nachzuweisende oder zu vermittelnde Objekt zum

In diesem Gerichtsurteil wird erklärt, dass ein Einfamilienhaus auch dann vorliegen kann, wenn es objektiv ein Mehrfamilienhaus ist, solange der Käufer das Haus als Wohnort für seinen Haushalt nutzen möchte. Der Käufer muss dem Makler jedoch klar mitteilen, dass er das Haus zu diesem Zweck erwerben will, damit eine bestimmte Regelung zur Maklerprovision greift.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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