Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nebenintervenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 687.260 € Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum15.01.2025
- AktenzeichenVII ZR 13/24
In diesem Urteil wird die Beschwerde einer Beklagten abgelehnt, die gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts vorgehen wollte. Der Gerichtshof entschied, dass eine Revision, also eine erneute Überprüfung des Falls, nicht zulässig ist, ohne eine weitere Begründung anzugeben.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.