BGH, Beschluss vom 2024-01-11 - I ZB 88/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum11.01.2024
- AktenzeichenI ZB 88/23
Der Bundesgerichtshof hat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Trier abgelehnt. Es ging darum, dass eine Rechtsbeschwerde in einem Verfahren zur einstweiligen Verfügung nicht erlaubt ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl