BGH, Beschluss vom 2024-02-27 - 5 ARs 38/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum27.02.2024
- Aktenzeichen5 ARs 38/23
In diesem Fall hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof eine Beschwerde eingelegt, weil ihr vorheriger Antrag von einem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
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