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BGH, Beschluss vom 2024-01-30 - VIII ZB 71/23

Der Bundesgerichtshof hat einen Antrag der Beklagten auf eine Anhörungsrüge und die vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung abgelehnt. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, da er nicht von einem zugelassenen Anwalt eingereicht wurde.

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