BGH, Beschluss vom 2023-10-17 - VIII ZB 58/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum17.10.2023
- AktenzeichenVIII ZB 58/23
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anhörungsrüge des Beklagten unzulässig war, weil sie nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Gründe für einen Anspruch auf rechtliches Gehör vorlagen.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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