BGH, Beschluss vom 2026-08-11 - VIII ZR 92/26
- ArtUrteil
- BrancheGesundheit
- Datum11.08.2026
- AktenzeichenVIII ZR 92/26
In diesem Fall geht es um eine Zahlungsklage, die im Bereich der Lieferung von OP-Masken und Atemschutzmasken stattfindet. Das Gericht hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung, also die Vollstreckung von Schulden, nicht eingestellt wird, obwohl die Klägerin insolvent ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- 1. Einem Innenregress der nach außen haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den gemäß § 13a Abs. 1 HmbPsychKG mit der Aufgabe des Vollzug
- Feststellung des natürlichen Willens und Beurteilung der Erforderlichkeit bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
- BGH, Beschluss vom 2026-08-12 - XII ZB 210/26
- Adalimumab
- BGH, Beschluss vom 2026-07-30 - III ZR 37/25