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BGH, Beschluss vom 2026-07-09 - III ZB 37/24, III ZB 38/24, III ZB 37 - 38/24

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin als unzulässig abgewiesen, da die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts nicht existieren. Außerdem wurden die Beschwerden von einem nicht zugelassenen Anwalt eingereicht.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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