In Beschwerdeverfahren über den Antrag eines Bietinteressenten auf Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte gemäß § 42 ZVG beträgt der Wert des G
- ArtUrteil
- BrancheImmobilien
- Datum20.07.2026
- AktenzeichenV ZB 90/25
1. Worum geht es?\nIn diesem Fall hat eine Person, die an einer Zwangsversteigerung interessiert ist, beim Gericht um Einsicht in die Akten des Verfahrens gebeten.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.