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BGH, Beschluss vom 2024-07-30 - 2 ARs 99/24

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, also sein Antrag auf Überprüfung eines vorherigen Urteils, unzulässig ist. Er konnte nicht nachweisen, dass sein Recht auf Gehör verletzt wurde.

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