Compliance & Regulatory Monitor

Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins

In diesem Urteil wird entschieden, dass man die Ablehnung der Vertagung, also der Verschiebung, eines Versteigerungstermins nicht mit einer sofortigen Beschwerde anfechten kann. Das bedeutet, dass eine gesetzliche Regelung (in diesem Fall § 95 ZVG) die Möglichkeiten zur Anfechtung während eines Versteigerungsverfahrens einschränkt.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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