Darlegung eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Verwendung einer E-Mail-Adresse für Werbezwecke
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum28.01.2025
- AktenzeichenVI ZR 109/23
In diesem Urteil geht es um einen Fall, in dem jemand für die unzulässige Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung Schadenersatz verlangt hat. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, weil er keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen konnte.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.