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BGH, Beschluss vom 2024-07-25 - III ZB 103/23

In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs wird entschieden, dass die Berufung eines Klägers auf Schadensersatz wegen Kapitalanlagen unzulässig ist, weil er eine Frist verpasst hat. Der Kläger machte geltend, dass dies aufgrund eines Versehens seiner Mitarbeiterin geschehen sei, doch das Gericht sah keinen Grund, die Fristverlängerung zu genehmigen.

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