BGH, Beschluss vom 2024-11-11 - IX ZB 8/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum11.11.2024
- AktenzeichenIX ZB 8/23
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anhörungsrüge des Beklagten gegen einen vorherigen Beschluss unzulässig ist. Das bedeutet, dass der Beklagte nicht genügend Gründe angegeben hat und außerdem keinen zugelassenen Rechtsanwalt für die Einreichung hatte.
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