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BGH, Beschluss vom 2025-07-09 - XI ZR 68/24

In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Streitwert einer Klage zur Abwehr von Zwangsvollstreckung dem gesamten Wert der titulierten Forderung entspricht. Das heißt, auch wenn Teile der Forderung bereits erfüllt sind, zählt immer der volle Betrag.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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