Betreuungsverfahren: Anwesenheit des Verfahrenspflegers im Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum13.08.2025
- AktenzeichenXII ZB 140/25
In einem Betreuungsverfahren muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören. Der Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen vertritt, muss dabei nicht zwingend anwesend sein.
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