Verwerfliche Gesinnung bei Abschluss von Erbbaurechtsvertrag
- ArtUrteil
- BrancheImmobilien
- Datum20.11.2025
- AktenzeichenV ZR 48/25
Es wurde entschieden, dass bei einem Erbbaurechtsvertrag, also einem Vertrag über die Nutzung von Grundstücken, keine verwerfliche Gesinnung unterstellt werden kann, wenn kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar ist. Das bedeutet, dass man nicht einfach davon ausgehen kann, jemand handelt böse, nur weil der Vertrag nicht optimal aussieht.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.