Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer für eine Führungsaufsicht bei Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt während des laufenden Vollzugs
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum22.10.2025
- Aktenzeichen2 ARs 327/25
In diesem Urteil geht es um die Festlegung, welches Gericht für die Führungsaufsicht eines verurteilten Straftäters zuständig ist, nachdem dieser in eine neue Justizvollzugsanstalt verlegt wurde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.