Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum22.02.2023
- AktenzeichenI R 35/22 (I R 32/18), I R 35/22, I R 32/18
In diesem Urteil wurde entschieden, dass Verluste einer ausländischen Betriebsstätte (hier in Großbritannien) nicht von der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer in Deutschland abgezogen werden können. Das bedeutet, dass solche Verluste nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Steuerpflicht in Deutschland geht.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz Nichtauswertung des Grundlagenbescheids in einem früheren Folgebescheid bestehen
- Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs
- Überpfändung von Geldforderungen
- Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
- Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils