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(Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b ErbStG)

In diesem Urteil wurde entschieden, dass geleistete Anzahlungen keine "anderen Forderungen" im Sinne des ErbStG sind, wenn sie nicht für den Kauf von Verwaltungsvermögen verwendet wurden. Das bedeutet, diese Anzahlungen zählen nicht zum Betriebsvermögen, das von der Erbschaftsteuer begünstigt wird.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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