(Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG)
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum15.02.2023
- AktenzeichenVI R 7/21
In diesem Urteil wurde entschieden, dass man keine Steuerermäßigung für die Kosten eines Hausnotrufsystems erhält, wenn die Dienstleistung nicht direkt im eigenen Haushalt erbracht wird. Das bedeutet, dass nur entsprechende Leistungen, die im eigenen Zuhause wirken, begünstigt sind.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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