(Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten)
- ArtUrteil
- BrancheImmobilien
- Datum23.03.2023
- AktenzeichenIII R 49/20
In diesem Urteil wird geklärt, was zur Verwaltung von Immobilien gehört, speziell die Reinigung von gemeinschaftlichen Bereichen. Wenn Mieter für Reinigungsleistungen bezahlt werden, zählen diese Leistungen nicht mehr zur Verwaltung des eigenen Eigentums.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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