(Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind)
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum22.03.2023
- AktenzeichenXI R 45/19
In diesem Urteil wird geklärt, dass bestimmte Zahlungen an Banken, die nicht für die Nutzung von Fremdkapital gedacht sind, nicht unter die Zinsschranke fallen. Eine Beispielzahlung, die 'arrangement fee' heißt und spezielle Dienstleistungen vergütet, ist davon ausgenommen.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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