(Zur Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen im Sinne des § 233a Abs. 1 der AbgabenordnungAO) als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum01.08.2023
- AktenzeichenVIII R 8/21
In diesem Urteil geht es darum, wie Erstattungszinsen, die von einem Finanzamt an einen Steuerpflichtigen gezahlt werden, steuerlich behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige diese Zinsen später zurückzahlen muss. Diese Rückzahlung kann als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen gelten.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - XI ZR 150/24
- Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anw
- Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- § 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchervert
- BGH, Beschluss vom 2026-07-08 - VII ZR 165/24