Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum29.08.2023
- AktenzeichenVII R 47/20
In diesem Urteil geht es um die Haftung eines Geschäftsführers für die Biersteuer. Es wird erklärt, dass die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager nicht automatisch eine Pflichtverletzung darstellt, wenn die erforderlichen Mittel zur Zahlung der Steuer vorhanden sind.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - XI ZR 150/24
- Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anw
- Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- § 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchervert
- BGH, Beschluss vom 2026-07-08 - VII ZR 165/24