Compliance & Regulatory Monitor

(Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO)

In diesem Urteil geht es darum, wie ein nicht vertretener Kläger einen Antrag auf Terminverlegung aufgrund einer Erkrankung stellen kann. Es wird erklärt, dass für einen solchen Antrag am Vortag des Termins keine besonders hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung gelten, aber der Kläger erreichbar sein muss, um seine Erkrankung zu belegen.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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