(Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21 - Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG)
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum15.02.2023
- AktenzeichenVI R 14/21
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar sind. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nicht der Fall ist, weil die Dienstleistungen nicht direkt im Haushalt erbracht werden.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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