Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU
- ArtUrteil
- BrancheAgrar & Landwirtschaft
- Datum03.11.2023
- AktenzeichenVI B 2/23
In diesem Urteil wurde entschieden, dass nur das Abmähen von Wiesen und die Nutzung des Schnittguts für eigene Tiere nicht ausreichend sind, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen. Das bedeutet, dass man keine Fördermittel der EU für solche Flächen beantragen kann, wenn dort keine echte landwirtschaftliche Tätigkeit stattfindet.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.