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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

In diesem Urteil geht es um die Frage, ob Zinsen aus einem Zinsswap (einem Finanzinstrument zur Zinsabsicherung) als "Entgelte für Schulden" im Gewerbesteuergesetz gelten und somit dem Gewinn eines Unternehmens hinzugerechnet werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Zinsen in bestimmten Fällen nicht als solche gelten, wenn sie nicht direkt mit der Kapitalüberlassung zu tun haben.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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