Compliance & Regulatory Monitor

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

In diesem Urteil wird geklärt, dass der Gewinn aus dem Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen nicht als Arbeitslohn gilt, auch wenn die Beteiligung vorher günstiger gekauft wurde. Nur, wenn der Verkaufspreis über dem Marktwert liegt, könnte es als geldwerter Vorteil betrachtet werden.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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