Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum10.01.2024
- AktenzeichenVI R 16/21
In diesem Urteil wurde entschieden, dass Berufssoldaten die Kosten für ihre rechtliche Verteidigung in einem Wehrdisziplinarverfahren von der Steuer absetzen können. Diese Kosten werden als Werbungskosten betrachtet, wenn sie direkt mit der Arbeit des Soldaten verbunden sind.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl