(Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft als (Mit-)Betriebsinhaber im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG)
- ArtUrteil
- BrancheAgrar & Landwirtschaft
- Datum16.05.2024
- AktenzeichenVI R 6/22
In diesem Urteil wurde entschieden, dass Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaft als Mitinhaber eines Betriebs betrachtet werden. Dies gilt besonders für Fälle, wenn die Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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