(Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.05.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.)
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum24.01.2024
- AktenzeichenI R 49/21 (I R 39/10), I R 49/21, I R 39/10
In diesem Urteil geht es um die Auszahlung eines Solidaritätszuschlags, der mit Körperschaftsteuerguthaben verbunden ist. Das Gericht entschied, dass es keinen Anspruch auf die Auszahlung dieses Zuschlags gibt.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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