Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023 - Schuldhafte Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum23.01.2024
- AktenzeichenIV B 46/23
Steuerberatungsgesellschaften müssen seit dem 01.01.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) nutzen. Eine Klägerin hat ihre Beschwerde zu spät und in der falschen Form eingereicht, weshalb diese als unzulässig abgewiesen wurde.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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