(Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 - VI R 1/21 - Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn)
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum14.12.2023
- AktenzeichenVI R 2/21
Das Urteil besagt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen nicht als Arbeitslohn gelten, selbst wenn man diese Beteiligungen vorher günstiger gekauft hat. Ein Arbeitslohn ist nur dann gegeben, wenn man beim Verkauf über den Marktpreis verkauft.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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