Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum19.11.2024
- AktenzeichenVIII R 26/21
In diesem Urteil wird entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps geleistet werden, nicht als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der Zinsswap hatte zwar einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften, aber die Ausgleichszahlungen nicht mehr.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.