(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2024 II R 18/22 - Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude)
- ArtUrteil
- BrancheImmobilien
- Datum30.10.2024
- AktenzeichenII R 15/22
In diesem Urteil wurde entschieden, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Zusatzwünsche beim Kauf eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude der Grunderwerbsteuer unterliegen. Das bedeutet, diese Kosten werden als Teil des Kaufpreises betrachtet, wenn sie in Verbindung mit dem Erwerb des Grundstücks stehen.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.