(Erhebliche Gründe gemäß § 227 ZPO bei verkehrsbedingt unmöglicher Anreise)
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum11.03.2025
- AktenzeichenVIII B 21/24
Der Kläger konnte wegen seiner Gesundheitsprobleme und verkehrsbedingter Umstände nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Das Gericht hätte den Termin verlegen müssen, weil der Kläger rechtzeitig darüber informierte und glaubhaft seine Situation darlegte.
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