(Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO)
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum29.04.2025
- AktenzeichenVI R 14/23
In diesem Urteil geht es darum, dass ein vorläufiger Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden darf. Das bedeutet, dass, wenn die Finanzbehörde einen Bescheid vorläufig erlassen hat, sie nicht einfach beschließen kann, die Steuerlast für den Steuerpflichtigen zu erhöhen.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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