Kein Anspruch auf Videoverhandlung bei erstmaliger Antragstellung "in letzter Minute" und nicht vorhandener Videokonferenztechnik des Gerichts
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum19.09.2025
- AktenzeichenIII B 95/24
In diesem Urteil wurde entschieden, dass eine Person, die zu spät einen Antrag auf eine Videoverhandlung stellt, keinen Anspruch auf eine solche Verhandlung hat. Wenn die Technik im Gericht nicht vorhanden ist und der Antrag erst am Abend vor dem Verhandlungstag gestellt wird, ist das rechtlich nicht zulässig.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.