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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage

In diesem Urteil geht es darum, ob die Zahlung einer Abfindung für eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung gilt. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht der Fall ist, wenn die Abfindung aus betrieblichen Gründen erfolgt.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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