(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
- ArtUrteil
- BrancheFinanzen
- Datum20.11.2025
- AktenzeichenV R 27/23
In diesem Urteil geht es um die Steuerfestsetzung für Organisationen, die ihre Satzung geändert haben. Wenn diese Änderungen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und mehr als ein Jahr bestehen, können die betroffenen Organisationen keine besonderen steuerlichen Erleichterungen beantragen, auch wenn sie keine schädlichen Mittel verwendet haben.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
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