BetrVG § 4 – Betriebsteile, Kleinstbetriebe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 4 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
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