BetrVG § 7 – Wahlberechtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 7 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.